Arrestgegenstand bildet viel mehr die «Kaufpreisforderung der Schuldnerin gegenüber der A.________ SA […] aus dem Kaufvertrag vom 4. September 2018 in der Höhe von CHF 173‘080.36, inkl. Sicherungs(neben)recht in Form einer Barhinterlage beim Regionalgericht Oberland, Scheibenstrasse 11 B, 3600 Thun» (vgl. Arrestbefehl; VB 1). Diese Forderung der C.________ AG in Liquidation gegenüber der Beschwerdeführerin wurde sodann auch vom Betreibungsamt arrestiert (vgl. Arresturkunde; VB 3). Die Beschwerdeführerin ist folglich Schuldnerin und nicht Drittansprecherin der arrestierten Forderung.