9. 9.1 Gemäss Art. 275 SchKG gelten die Artikel 91–109 SchKG über die Pfändung sinngemäss auch für den Arrestvollzug. Das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106– 109 SchKG ist demnach grundsätzlich auch auf das Arrestverfahren anwendbar. Fraglich ist allerdings, ob die vorliegend zu beurteilende Konstellation überhaupt in den Anwendungsbereich des Widerspruchsverfahrens fällt.