Die Bestreitung einer Schuldpflicht stelle keine Drittansprache dar. Die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als dass das Betreibungsamt fälschlicherweise ein Widerspruchsverfahren angestrengt und demzufolge der Beschwerdeführerin zu Unrecht eine Frist zur Einreichung einer Widerspruchsklage nach Art. 107 SchKG angesetzt habe (pag. 67 ff.).