Beim Arrestgegenstand handle es sich mithin um eine (derzeit) bestrittene Forderung gegenüber einem Drittschuldner (Beschwerdeführerin), welche mit einer Barhinterlage beim Regionalgericht abgesichert sei. Bei bestrittenen Forderungen sei indes nicht das Widerspruchsverfahren einzuleiten, sondern es sei nach Art. 99 SchKG vorzugehen. D.h. eine bestrittene Forderung sei als solche zu pfänden und später zu verwerten. Im Widerspruchsverfahren könne nur die Frage geklärt werden, wer Gläubiger einer Forderung sei (sog. Prätendentenstreit). Die Bestreitung einer Schuldpflicht stelle keine Drittansprache dar.