_ AG hält dagegen, dass das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Fall gar keine Anwendung finde. Nicht die Berechtigung an der Barhinterlage beim Regionalgericht sei Streitgegenstand, sondern die Rechtsfrage, ob die C.________ AG in Liquidation noch einen materiell-rechtlichen Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin aus dem Kaufvertrag vom 4. September 2018 geltend machen könne. Beim Arrestgegenstand handle es sich mithin um eine (derzeit) bestrittene Forderung gegenüber einem Drittschuldner (Beschwerdeführerin), welche mit einer Barhinterlage beim Regionalgericht abgesichert sei.