Die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Fristansetzung sei in keiner Art und Weise gerechtfertigt. Das Betreibungsamt müsse sich bei der Festlegung der Parteirollen im Widerspruchsverfahren auf die «grössere Wahrscheinlichkeit der Berechtigung» stützen. Nach einer summarischen Prüfung der Sachlage bestehe eine grössere Wahrscheinlichkeit der Berechtigung zugunsten der C.________ AG in Liquidation (pag. 37 ff.). 8.4 Die D.________ AG hält dagegen, dass das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Fall gar keine Anwendung finde.