Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme aus, das Widerspruchsverfahren sei gestützt auf die Verfügung des Regionalgerichts, wonach die Auszahlung zurzeit nicht erfolge, eingeleitet worden. Es sei nicht Sache des Betreibungsamtes über Eigentumsrechte zu urteilen oder die Behandlung von Drittansprüchen abzulehnen. Das Arrestverfahren sei ordentlich nach den Regeln des SchKG durchgeführt worden. Die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Fristansetzung sei in keiner Art und Weise gerechtfertigt.