5 schliesslich vor, die D.________ AG sei gar nicht Gläubigerin des eingeforderten Sachwalterhonorars. Gläubiger sei der Sachwalter Rechtsanwalt E.________ persönlich. Zudem sei der Arrestbefehl rechtsmissbräuchlich erwirkt worden, weshalb der Arrestvollzug vom Betreibungsamt hätte verweigert werden müssen (pag. 51 ff.). 8.3 Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme aus, das Widerspruchsverfahren sei gestützt auf die Verfügung des Regionalgerichts, wonach die Auszahlung zurzeit nicht erfolge, eingeleitet worden.