108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG Frist anzusetzen, um auf Aberkennung des Anspruchs der Beschwerdeführerin zu klagen. Die angefochtene Verfügung sei als nichtig zu qualifizieren oder zumindest aufzuheben (pag. 17). Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass das Arrestgesuch der D.________ AG nie hätte bewilligt werden dürfen. Die Honoraransprüche des Sachwalters dürften erst berücksichtigt werden, wenn alle anderen Masseverbindlichkeiten – mit Ausnahme der Gebühren des Konkursamtes – vollständig gedeckt worden seien. Der Sachwalter sei demzufolge gar nicht berechtigt, sein offenes Sachwalterhonorar vollstrecken zu lassen.