6. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Dies trifft unter anderem auf den Drittansprecher zu (Urteil des Bundesgerichts 7B.270/2003 vom 27. Februar 2004 E. 2.4 und 3). Die Beschwerdeführerin wird im Arrestverfahren gegen die C.________ AG in Liquidation als Drittansprecherin behandelt, weshalb sie vorliegend zur Beschwerde legitimiert ist.