4. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 5. Eine Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme der Verfügung eingereicht werden. Angefochten ist die Verfügung des Betreibungsamtes vom 9. Juli 2019, die der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2019 zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung der Post, Sendungsnummer x.________). Mit der Eingabe vom 25. Juli 2019 ist die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten.