Es sei die Verfügung vom 9. Juli 2019 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Restkaufpreisanspruch in Höhe von CHF 173‘080.36 der C.________ AG in Liq. gegenüber der A.________ SA inkl. akzessorisches Sicherungsrecht in Form einer Barhinterlage in Höhe von CHF 173‘080.36 beim Regionalgericht Bern Oberland im Sinne von Art. 99 SchKG als bestrittene Forderung provisorisch zu pfänden. 4 2. Eventualiter sei auf die Beschwerde vom 25. Juli 2019 nicht einzutreten bzw. sie sei abzuweisen. II.