3.2 Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 hat die Aufsichtsbehörde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen (pag. 29). 3.3 Das Betreibungsamt hat mit Vernehmlassung vom 2. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, soweit darauf einzutreten sei (pag. 37 ff.). 3.4 Am 28. August 2019 hat die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Stellungnahme eingereicht (pag. 51 ff.). 3.5 Mit Stellungnahme vom 29. August 2019 hat die D.________ AG folgende Rechtsbegehren gestellt (pag. 67 ff.): 1. Es sei die Verfügung vom 9. Juli 2019 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Restkaufpreisanspruch in Höhe von CHF 173‘080.36 der C.__