3. 3.1 Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2019 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt (pag. 1 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, vom 9. Juli 2019, nichtig ist. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, vom 9. Juli 2019, aufzuheben. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.