Arrestverfahren nach Einstellung des Konkursverfahrens Es ist zulässig, ein Arrestverfahren gegen einen Schuldner einzuleiten, nachdem das Konkursverfahren gegen diesen mangels Aktiven eingestellt wurde. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, dass ein Schuldner nach Einstellung des Konkursverfahrens erneut betrieben werden kann – und zwar unabhängig vom Rang, der einem Gläubiger in einem Kollokationsverfahren im Rahmen des Konkursverfahrens zustehen würde (E. 11.3). Erwägungen: I.