Widerspruchsverfahren oder bestrittene Forderung Bei Forderungen bezieht sich das Widerspruchsverfahren auf die Frage, ob die gepfändete Forderung dem Schuldner oder einem Dritten zusteht. Wird eine verarrestierte Forderung des Schuldners gegenüber einem Drittschuldner von letzterem bestritten, handelt es sich um eine bestrittene Forderung. Mangels Drittansprecher kommt in diesem Fall das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG nicht zur Anwendung (E. 9.2 f.). Die Fristansetzung zur Klageeinreichung gestützt auf Art. 107 SchKG ist nichtig, wenn das Widerspruchsverfahren fälschlicherweise eingeleitet wurde (E. 10.2 f.).