Selbst wenn man die zehn tägige Frist zum Erlangen einer schriftlichen Begründung (Art. 239 Abs. 2 ZPO) hinzuzählen wollte, liefe die Frist vor dem 13. November 2019 aus. 9. Damit erweist sich das Fortsetzungsbegehren vom 13. November 2019 als verspätet, weshalb es zu Recht zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde muss abgewiesen werden. 10. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).