Der Rechtsöffnungsentscheid (ohne schriftliche Begründung) wurde der Gläubigerin am 10. Oktober 2019 zugestellt. Entgegen dem was in der Beschwerde suggeriert wird, dauerte der Friststillstand nach dem Gesagten nicht bis zum 12. November 2019 sondern die Frist begann bereits am 11. Oktober 2019 wieder zu laufen. Unter Berücksichtigung der verbleibenden 17 Tage endete die Jahresfrist am Sonntag, 27. Oktober 2019, und verlängerte sich auf Montag, 28. Oktober 2019 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Selbst wenn man die zehn tägige Frist zum Erlangen einer schriftlichen Begründung (Art.