Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, dass Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung zur Verfügung steht, sofort vollstreckt werden können (STAEHELIN, Schulthess Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2016, N. 35 zu Art. 239 ZPO; WINKLER op. cit.). 8. Das Rechtsöffnungsverfahren wurde am 4. September 2019 eingeleitet. Bis zu diesem Zeitpunkt waren bereits 348 Tage der einjährigen Frist abgelaufen (22. September 2018 bis 4. September 2019). Es verblieben somit 17 Tage bis zum Ablauf der Jahresfrist.