3 zur Stellung eines Antrages auf schriftliche Begründung resp. Ausfertigung derselben (Art. 239 Abs. 2 ZPO) schiebt die Vollstreckbarkeit nicht auf, d.h. die unterbrochene Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides an den Gläubiger erneut zu laufen. Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, dass Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung zur Verfügung steht, sofort vollstreckt werden können (STAEHELIN, Schulthess Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2016, N. 35 zu Art.