Entscheid ABS 19 10 vom 19. Februar 2019). Holt der Gläubiger trotzdem eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung beim zuständigen Gericht ein, obwohl der Entschied von Gesetzes wegen vollstreckbar ist, wird die Frist nicht bis zu deren Erhalt verlängert, da eine solche schlicht nicht nötig ist (WINKLER in: Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage 2014, N. 10a zu Art. 88 SchKG). 7. Grundsätzlich sofort vollstreckbar sind u.a. provisorische Rechtsöffnungsentscheide, da sie nur der Beschwerde unterliegen (vgl. Art. 309 ZPO). Die Frist