ff ZPO zutrifft -, endet der Friststillstand mit Zustellung dieses Entscheides an den Gläubiger, ausser die Rechtsmittelinstanz entzieht dem Entscheid die Vollstreckbarkeit (BGE 130 III 658 f). Nach der im Internet publizierten Praxis der Aufsichtsbehörde ist in solchen Fällen bezeichnenderweise eine Bescheinigung für die Fortsetzung der Betreibung entbehrlich, da sich die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheides unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. www.justice.be.ch > Rechtsprechung; Entscheid ABS 19 10 vom 19. Februar 2019).