Zu beachten ist dabei stets die Ratio, welche hinter der Verwirkungsfrist von Art. 88 Abs. 2 steht: Das Betreibungsverfahren soll sich nicht übermässig verlängern und der Gläubiger soll das Verfahren vorantreiben. Steht beispielsweise bloss noch ein Rechtsmittel zur Verfügung, welches die Vollstreckbarkeit nicht hemmt - was etwa auf die Beschwerde nach Art. 319 ff ZPO zutrifft -, endet der Friststillstand mit Zustellung dieses Entscheides an den Gläubiger, ausser die Rechtsmittelinstanz entzieht dem Entscheid die Vollstreckbarkeit (BGE 130 III 658 f).