Handelt es sich - wie hier bei der Rechtsöffnung - um einen Zivilprozess, so sind die Art. 62 ff ZPO für den Beginn des Friststillstandes massgebend. Dabei stehen die Fristen still, bis dem Gläubiger ein vollstreckbarer Titel zugestellt wird, d.h. bis der Gläubiger in der Lage ist, den endgültigen und vollstreckbaren Charakter des Entscheides urkundlich nachzuweisen.