5. Zunächst ist die Gläubigerin daran zu erinnern, dass die Verwirkungsfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner und nicht mit der Zustellung der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung zu laufen beginnt (BGE 125 III 45). Der Zahlungsbefehl konnte der Schuldnerin am 21. September 2018 zugestellt werden. Die Frist begann somit am 22. September 2018 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 22. September 2019. 6. Wurde Rechtsvorschlag erhoben, so steht die Jahresfrist zwischen der Einleitung und der Erledigung des Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.