Sodann behauptet sie einen Friststillstand zwischen Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens (4. September 2019) und Erhalt der Vollstreckbarkeitsbescheinigung (12. November 2019). Im Ergebnis seien nach dem 12. November 2019 noch 21 Tage verblieben, um das Fortsetzungsbegehren zu stellen. 3. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 schloss das Betreibungsund Konkursamt Emmental-Oberaargau auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt bestritt die Fristberechnungen der Gläubigerin. Die Gläubigerin liege u.a. falsch mit ihrer Behauptung, die Frist stehe bis zum Erhalt einer Bescheinigung