Sie trägt zusammengefasst vor, die Dienststelle Oberaargau habe die Verwirkungsfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG falsch berechnet. Zunächst geht die Gläubigerin davon aus, dass die einjährige Frist mit der Zustellung der für sie bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls am 26. September 2018 zu laufen begann. Sodann behauptet sie einen Friststillstand zwischen Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens (4. September 2019) und Erhalt der Vollstreckbarkeitsbescheinigung (12. November 2019).