{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2020-01-13", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2019-200_2020-01-13.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2019_200_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780d63fcee76a98ecf600a9e93714e4581895f086abd07d8deba1afb69a830686801bf4f749376170a9c4a05dcd8d4de6c?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780d63fcee76a98ecf600a9e93714e4581895f086abd07d8deba1afb69a830686801bf4f749376170a9c4a05dcd8d4de6c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2019_200", "Checksum": "30c1bbc6a8571932db101e4f389b3b9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2019 200"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 13.01.2020 ABS 2019 200"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 13.01.2020 ABS 2019 200"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fortsetzung der Betreibung, Berechnung der Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG | BA EO, DS Oberaargau"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 04:18:19", "Checksum": "917aee3f0a303171b8a49d8198adb5c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 13.01.2020 ABS 2019 200\nRegeste:\nFortsetzung der Betreibung, Berechnung der Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG | BA EO, DS Oberaargau\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 19 200\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2020\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Hurni, die Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel\n\nVerfahrensbeteiligte A.________ AG\nGläubigerin/Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal\n\nGegenstand Rückweisung Fortsetzungsbegehren\nRegeste:\n\nFortsetzung der Betreibung, Berechnung der Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2\nSchKG\n\nBeginn und Dauer des Friststillstandes, wenn zur Beseitigung des Rechtsvorschlages ein\nRechtsöffnungsverfahren durchgeführt wird (E. 5 ff.).\n\nErwägungen\n\n1. Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin betreibt B.________ (Schuldnerin) für\neine Forderung von Fr. 659.90 zzgl. Akzessorien. Der Zahlungsbefehl konnte\nder Schuldnerin am 21. September 2018 zugestellt werden.\n\nDie Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag. Am 4. September 2019 leitete die\nGläubigerin das Rechtsöffnungsverfahren ein. Mit Entscheid vom 8. Oktober\n2019 wurde ihr die provisorische Rechtsöffnung im beantragten Umfang erteilt.\nDaraufhin verlangte die Gläubigerin eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung, welche ihr mit Datum vom 11. November 2019 ausgestellt wurde. Das Fortsetzungsbegehren datiert vom 13. November 2019.\n\nDas Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, verweigerte jedoch am 15. November 2019 die Fortsetzung mit der Begründung, die\nBetreibung sei verjährt (BB 1).\n\n2. Dagegen beschwerte sich die Gläubigerin am 29. November 2019 bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern. Sie verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fortsetzung der Betreibung Nr. xy.________. Ferner\nersuchte sie um Gutschreibung der auferlegten Rückweisungskosten.\n\nSie trägt zusammengefasst vor, die Dienststelle Oberaargau habe die Verwirkungsfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG falsch berechnet. Zunächst geht die\nGläubigerin davon aus, dass die einjährige Frist mit der Zustellung der für sie\nbestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls am 26. September 2018 zu laufen begann. Sodann behauptet sie einen Friststillstand zwischen Einleitung\ndes Rechtsöffnungsverfahrens (4. September 2019) und Erhalt der Vollstreckbarkeitsbescheinigung (12. November 2019). Im Ergebnis seien nach dem\n12. November 2019 noch 21 Tage verblieben, um das Fortsetzungsbegehren\nzu stellen.\n\n3. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 schloss das Betreibungsund Konkursamt Emmental-Oberaargau auf Abweisung der Beschwerde. Das\nAmt bestritt die Fristberechnungen der Gläubigerin. Die Gläubigerin liege u.a.\nfalsch mit ihrer Behauptung, die Frist stehe bis zum Erhalt einer Bescheinigung\n\n2\nüber die Vollstreckbarkeit still. Vielmehr beginne die Frist früher, nämlich sofort\nnach Ausfällen des Rechtsöffnungsentscheides wieder zu laufen.\n\nDie Schuldnerin liess sich nicht vernehmen.\n\nMit Verfügung vom 23. Dezember 2019 wurde den Beteiligten das rechtliche\nGehör gewährt. Es erfolgten keine Reaktionen.\n\n4. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n5. Zunächst ist die Gläubigerin daran zu erinnern, dass die Verwirkungsfrist\ngemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den\nSchuldner und nicht mit der Zustellung der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung zu laufen beginnt (BGE 125 III 45). Der Zahlungsbefehl konnte der\nSchuldnerin am 21. September 2018 zugestellt werden. Die Frist begann somit\nam 22. September 2018 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am\n22. September 2019.\n\n6. Wurde Rechtsvorschlag erhoben, so steht die Jahresfrist zwischen der Einleitung und der Erledigung des Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.\n\nHandelt es sich - wie hier bei der Rechtsöffnung - um einen Zivilprozess, so\nsind die Art. 62 ff ZPO für den Beginn des Friststillstandes massgebend. Dabei\nstehen die Fristen still, bis dem Gläubiger ein vollstreckbarer Titel zugestellt\nwird, d.h. bis der Gläubiger in der Lage ist, den endgültigen und vollstreckbaren Charakter des Entscheides urkundlich nachzuweisen.\n\n"}