Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 19 200 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2020 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Hurni, die Oberrichterin Grüt- ter sowie Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ AG Gläubigerin/Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaar- gau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal Gegenstand Rückweisung Fortsetzungsbegehren Regeste: Fortsetzung der Betreibung, Berechnung der Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG Beginn und Dauer des Friststillstandes, wenn zur Beseitigung des Rechtsvorschlages ein Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt wird (E. 5 ff.). Erwägungen 1. Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin betreibt B.________ (Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 659.90 zzgl. Akzessorien. Der Zahlungsbefehl konnte der Schuldnerin am 21. September 2018 zugestellt werden. Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag. Am 4. September 2019 leitete die Gläubigerin das Rechtsöffnungsverfahren ein. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2019 wurde ihr die provisorische Rechtsöffnung im beantragten Umfang erteilt. Daraufhin verlangte die Gläubigerin eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung, wel- che ihr mit Datum vom 11. November 2019 ausgestellt wurde. Das Fortset- zungsbegehren datiert vom 13. November 2019. Das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, verwei- gerte jedoch am 15. November 2019 die Fortsetzung mit der Begründung, die Betreibung sei verjährt (BB 1). 2. Dagegen beschwerte sich die Gläubigerin am 29. November 2019 bei der Auf- sichtsbehörde des Kantons Bern. Sie verlangte die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und die Fortsetzung der Betreibung Nr. xy.________. Ferner ersuchte sie um Gutschreibung der auferlegten Rückweisungskosten. Sie trägt zusammengefasst vor, die Dienststelle Oberaargau habe die Verwir- kungsfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG falsch berechnet. Zunächst geht die Gläubigerin davon aus, dass die einjährige Frist mit der Zustellung der für sie bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls am 26. September 2018 zu lau- fen begann. Sodann behauptet sie einen Friststillstand zwischen Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens (4. September 2019) und Erhalt der Vollstreck- barkeitsbescheinigung (12. November 2019). Im Ergebnis seien nach dem 12. November 2019 noch 21 Tage verblieben, um das Fortsetzungsbegehren zu stellen. 3. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 schloss das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt bestritt die Fristberechnungen der Gläubigerin. Die Gläubigerin liege u.a. falsch mit ihrer Behauptung, die Frist stehe bis zum Erhalt einer Bescheinigung 2 über die Vollstreckbarkeit still. Vielmehr beginne die Frist früher, nämlich sofort nach Ausfällen des Rechtsöffnungsentscheides wieder zu laufen. Die Schuldnerin liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgten keine Reaktionen. 4. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 5. Zunächst ist die Gläubigerin daran zu erinnern, dass die Verwirkungsfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner und nicht mit der Zustellung der für den Gläubiger bestimmten Aus- fertigung zu laufen beginnt (BGE 125 III 45). Der Zahlungsbefehl konnte der Schuldnerin am 21. September 2018 zugestellt werden. Die Frist begann somit am 22. September 2018 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 22. September 2019. 6. Wurde Rechtsvorschlag erhoben, so steht die Jahresfrist zwischen der Einlei- tung und der Erledigung des Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. Handelt es sich - wie hier bei der Rechtsöffnung - um einen Zivilprozess, so sind die Art. 62 ff ZPO für den Beginn des Friststillstandes massgebend. Dabei stehen die Fristen still, bis dem Gläubiger ein vollstreckbarer Titel zugestellt wird, d.h. bis der Gläubiger in der Lage ist, den endgültigen und vollstreckba- ren Charakter des Entscheides urkundlich nachzuweisen. Zu beachten ist dabei stets die Ratio, welche hinter der Verwirkungsfrist von Art. 88 Abs. 2 steht: Das Betreibungsverfahren soll sich nicht übermässig ver- längern und der Gläubiger soll das Verfahren vorantreiben. Steht beispielswei- se bloss noch ein Rechtsmittel zur Verfügung, welches die Vollstreckbarkeit nicht hemmt - was etwa auf die Beschwerde nach Art. 319 ff ZPO zutrifft -, en- det der Friststillstand mit Zustellung dieses Entscheides an den Gläubiger, ausser die Rechtsmittelinstanz entzieht dem Entscheid die Vollstreckbarkeit (BGE 130 III 658 f). Nach der im Internet publizierten Praxis der Aufsichts- behörde ist in solchen Fällen bezeichnenderweise eine Bescheinigung für die Fortsetzung der Betreibung entbehrlich, da sich die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheides unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. www.justice.be.ch > Rechtsprechung; Entscheid ABS 19 10 vom 19. Fe- bruar 2019). Holt der Gläubiger trotzdem eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung beim zuständigen Gericht ein, obwohl der Entschied von Gesetzes wegen voll- streckbar ist, wird die Frist nicht bis zu deren Erhalt verlängert, da eine solche schlicht nicht nötig ist (WINKLER in: Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage 2014, N. 10a zu Art. 88 SchKG). 7. Grundsätzlich sofort vollstreckbar sind u.a. provisorische Rechtsöffnungsent- scheide, da sie nur der Beschwerde unterliegen (vgl. Art. 309 ZPO). Die Frist 3 zur Stellung eines Antrages auf schriftliche Begründung resp. Ausfertigung derselben (Art. 239 Abs. 2 ZPO) schiebt die Vollstreckbarkeit nicht auf, d.h. die unterbrochene Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides an den Gläubiger erneut zu laufen. Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, dass Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung zur Verfügung steht, sofort voll- streckt werden können (STAEHELIN, Schulthess Kommentar zur ZPO, 3. Aufla- ge 2016, N. 35 zu Art. 239 ZPO; WINKLER op. cit.). 8. Das Rechtsöffnungsverfahren wurde am 4. September 2019 eingeleitet. Bis zu diesem Zeitpunkt waren bereits 348 Tage der einjährigen Frist abgelaufen (22. September 2018 bis 4. September 2019). Es verblieben somit 17 Tage bis zum Ablauf der Jahresfrist. Der Rechtsöffnungsentscheid (ohne schriftliche Begründung) wurde der Gläu- bigerin am 10. Oktober 2019 zugestellt. Entgegen dem was in der Beschwerde suggeriert wird, dauerte der Friststillstand nach dem Gesagten nicht bis zum 12. November 2019 sondern die Frist begann bereits am 11. Oktober 2019 wieder zu laufen. Unter Berücksichtigung der verbleibenden 17 Tage endete die Jahresfrist am Sonntag, 27. Oktober 2019, und verlängerte sich auf Mon- tag, 28. Oktober 2019 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Selbst wenn man die zehn tägige Frist zum Erlangen einer schriftlichen Begründung (Art. 239 Abs. 2 ZPO) hin- zuzählen wollte, liefe die Frist vor dem 13. November 2019 aus. 9. Damit erweist sich das Fortsetzungsbegehren vom 13. November 2019 als verspätet, weshalb es zu Recht zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde muss abgewiesen werden. 10. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 4 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen. 3. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - der Gläubigerin - der Schuldnerin - dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau Bern, 13. Januar 2020 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Der Entscheid ist rechtskräftig. 5