Die stille Lohnpfändung kann daher nicht gewährt werden. 5.4 Selbst wenn die D.________ AG der stillen Lohnpfändung zugestimmt hätte, würde es an der dritten Voraussetzung fehlen: Nach der Zustellung der Pfändungsvorladung vom 19. September 2018 legte der Beschwerdeführer ein unkooperatives Verhalten an den Tag. So entzog er sich trotz eines Polizeivorführauftrages, mehrerer Kontosperren und angezeigter Lohnpfändung bis zum 22. Mai 2019 der Pfändung. Er meldete sich erst einen Tag vor dem geplanten Einsatz mit Schlüsseldienst und Polizei.