Demgegenüber erklärt sich die D.________ AG in ihrer Antwort lediglich dazu bereit, das Anliegen des Beschwerdeführers zu prüfen, wenn dieser seinen Arbeitgeber bekannt gebe und ihr die letzte, aktuelle Lohnabrechnung zusende. Dies stellt keine Einwilligung dar. Aus den eingereichten Unterlagen wird auch nicht ersichtlich, dass die D.________ AG später ihre Zustimmung erteilt hätte. Insgesamt fehlt es somit an der Zustimmung sämtlicher Gruppengläubigerinnen zur stillen Lohnpfändung. Damit ist die zweite Voraussetzung nicht erfüllt. Die stille Lohnpfändung kann daher nicht gewährt werden.