Zweitens müssen sämtliche Gruppengläubiger der stillen Lohnpfändung zustimmen. Drittens muss ein glaubhaftes Versprechen des Schuldners vorliegen, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig abzuliefern (Urteil des Bundesgerichts 5A_544/2012 vom 24. Juli 2012; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, ad N. 45c zu Art. 93 SchKG). Diese drei Voraussetzungen sind nachstehend zu prüfen.