Sie habe sehr wenig Verständnis für Leute mit finanziellen Problemen. Mit seinen Ausführungen macht der Beschwerdeführer glaubhaft, dass sein Arbeitsplatz gefährdet ist, wenn die Ablieferungspflicht der Arbeitgeberin fortgeführt werden würde. Eine Gewährung der stillen Lohnpfändung hätte eine Entspannung der Situation zur Folge. Nach der präzisierten Praxis der kantonalen Aufsichtsbehörde ist der Beschwerdeführer somit in schutzwürdiger Weise an der Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes interessiert und damit zur Beschwerde legitimiert.