Aus diesem Grund darf ein schutzwürdiges Interesse nicht allein deshalb verneint werden, weil die Lohnpfändung dem Arbeitgeber bereits angezeigt wurde. In Präzisierung der bisherigen Praxis der kantonalen Aufsichtsbehörde ist der Schuldner trotz erfolgter Anzeige der Lohnpfändung immer dann als be-