3.2 Gemäss der ständigen Praxis der kantonalen Aufsichtsbehörde wird ein schutzwürdiges Interesse bei Beschwerden gegen die Verweigerung einer stillen Lohnpfändung verneint, wenn das Betreibungsamt dem Arbeitgeber die Lohnpfändung bereits angezeigt hat. Es wurde jeweils dahingehend argumentiert, dass dem Arbeitgeber die Lohnpfändung nach erfolgter Anzeige bekannt sei und dieser Umstand nicht rückgängig gemacht werden könne (vgl. beispielsweise die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern ABS 15 397 vom 1. März 2016 E. 9; ABS 14 416 vom 4. Februar 2015 E. 9 f.; ABS 13 356 vom 11. November 2013 E. 3 f.;