3. 3.1 Zur Erhebung der betreibungsrechtlichen Beschwerde ist nur befugt, wer durch die Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3 S. 597 mit Hinweisen). 3.2 Gemäss der ständigen Praxis der kantonalen Aufsichtsbehörde wird ein schutzwürdiges Interesse bei Beschwerden gegen die Verweigerung einer stillen Lohnpfändung verneint, wenn das Betreibungsamt dem Arbeitgeber die Lohnpfändung bereits angezeigt hat.