Einerseits fehle es an der Einwilligung einer der vier Gläubigerinnen zur stillen Lohnpfändung. Andererseits bestünden aufgrund des bislang unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel daran, dass dieser die Monatsbeiträge regelmässig abliefern würde. II. 2. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).