2 1.7 Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Es begründete dies damit, dass die Beschwerde keinen praktischen Verfahrenszweck verfolge, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bereits Kenntnis von der Lohnpfändung habe. Ohnehin seien die Voraussetzungen der stillen Lohnpfändung nicht erfüllt gewesen: Einerseits fehle es an der Einwilligung einer der vier Gläubigerinnen zur stillen Lohnpfändung.