Er stellte den Antrag, dass ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolge die stille Lohnpfändung zu gewähren sei. Da die Lohnpfändung der Arbeitgeberin bereits bekannt sei, solle diese darüber informiert werden, dass die Lohnpfändung per sofort eingestellt werde. 1.6 Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 (Postaufgabe am 13. Juni 2019) wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die kantonale Aufsichtsbehörde. Er teilte mit, dass die Lohnpfändung immer noch weiterlaufe und in der nächsten Zeit zu einem Problem führen könnte.