Es informierte die Arbeitgeberin gleichentags über die gemachte Anpassung. 1.4 Mit E-Mail vom 29. Mai 2019 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mit, dass es ihm die stille Lohnpfändung – das heisst die Möglichkeit zur selbstständigen Ablieferung der Lohnquoten – nicht gewähre. 1.5 Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 (recte: 3. Juni 2019) (Postaufgabe am 4. Juni 2019) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: kantonale Aufsichtsbehörde). Er stellte den Antrag, dass ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolge die stille Lohnpfändung zu gewähren sei.