Vorgängig ergingen ein Polizeivorführauftrag und mehrere Kontosperren. Ausserdem zeigte das Betreibungsamt mit Schreiben vom 25. März 2019 der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers die Lohnpfändung an. Diese habe monatlich denjenigen Teil des Lohnes des Beschwerdeführers abzuliefern, welcher das auf CHF 1‘200.00 festgelegte Existenzminimum übersteige. 1.3 Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 revidierte das Betreibungsamt die Berechnung des Existenzminimums und legte dieses neu auf CHF 1‘525.00 fest. Es informierte die Arbeitgeberin gleichentags über die gemachte Anpassung.