Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Legitimation des Schuldners im Verfahren nach Art. 17 SchKG betreffend Gewährung der stillen Lohnpfändung (Präzisierung der Praxis) Der Schuldner ist trotz erfolgter Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber immer dann als beschwert anzusehen, wenn die Ablieferungspflicht des Arbeitgebers tatsächlich zu einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führt und diese Gefährdung durch die Gewährung der stillen Lohnpfändung beseitigt oder zumindest verringert werden kann (E. 3). Erwägungen: I.