{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2019-09-24", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2019-197_2019-09-24.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2019_197_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7782496277eb5db5c670d5785bb17080ba6f7cc4fca954c83d2eb72dbe59c51779a250a115be907822d320324ac5b922323?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7782496277eb5db5c670d5785bb17080ba6f7cc4fca954c83d2eb72dbe59c51779a250a115be907822d320324ac5b922323&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2019_197", "Checksum": "68237c73fa318d59fd3d3e754684d5c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2019 197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 24.09.2019 ABS 2019 197"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 24.09.2019 ABS 2019 197"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legitimation des Schuldners im Verfahren nach Art. 17 SchKG betreffend Gewährung der stillen Lohnpfändung (Präzisierung der Praxis) | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 04:41:19", "Checksum": "0190e05102adac2af5bedf291a13ed13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 24.09.2019 ABS 2019 197\nRegeste:\nLegitimation des Schuldners im Verfahren nach Art. 17 SchKG betreffend Gewährung der stillen Lohnpfändung (Präzisierung der Praxis) | BA BM, DS Mittelland\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 19 197\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. September 2019\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrichterin Grütter\nGerichtsschreiber i.V. Schmid\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen\n\nGegenstand Beschwerde (SchKG 17)\nLegitimation des Schuldners im Verfahren nach Art. 17 SchKG betreffend Gewährung der stillen Lohnpfändung (Präzisierung der Praxis)\nDer Schuldner ist trotz erfolgter Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber immer\ndann als beschwert anzusehen, wenn die Ablieferungspflicht des Arbeitgebers tatsächlich\nzu einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führt und diese Gefährdung durch die Gewährung der stillen Lohnpfändung beseitigt oder zumindest verringert werden kann (E. 3).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1.\n1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird in der Pfändungsgruppe Nr.\nxy.________ von vier Gläubigerinnen für insgesamt CHF 16‘489.77 betrieben.\n1.2 Vom 19. September 2018 an versuchte das Betreibungsamt Bern-Mittelland,\nDienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt), den Beschwerdeführer zu\npfänden. Die Pfändung konnte erst am 22. Mai 2019, einen Tag vor einem geplanten Einsatz mit Schlüsseldienst und Polizei, vollzogen werden. Vorgängig ergingen\nein Polizeivorführauftrag und mehrere Kontosperren. Ausserdem zeigte das Betreibungsamt mit Schreiben vom 25. März 2019 der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers die Lohnpfändung an. Diese habe monatlich denjenigen Teil des Lohnes des\nBeschwerdeführers abzuliefern, welcher das auf CHF 1‘200.00 festgelegte Existenzminimum übersteige.\n1.3 Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 revidierte das Betreibungsamt die Berechnung\ndes Existenzminimums und legte dieses neu auf CHF 1‘525.00 fest. Es informierte\ndie Arbeitgeberin gleichentags über die gemachte Anpassung.\n1.4 Mit E-Mail vom 29. Mai 2019 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mit,\ndass es ihm die stille Lohnpfändung – das heisst die Möglichkeit zur selbstständigen Ablieferung der Lohnquoten – nicht gewähre.\n1.5 Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 (recte: 3. Juni 2019) (Postaufgabe am 4. Juni 2019)\nerhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in\nBetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: kantonale Aufsichtsbehörde). Er\nstellte den Antrag, dass ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolge die stille\nLohnpfändung zu gewähren sei. Da die Lohnpfändung der Arbeitgeberin bereits\nbekannt sei, solle diese darüber informiert werden, dass die Lohnpfändung per sofort eingestellt werde.\n1.6 Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 (Postaufgabe am 13. Juni 2019) wandte sich der\nBeschwerdeführer erneut an die kantonale Aufsichtsbehörde. Er teilte mit, dass die\nLohnpfändung immer noch weiterlaufe und in der nächsten Zeit zu einem Problem\nführen könnte.\n\n2\n1.7 Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Es begründete dies damit, dass die Beschwerde keinen\npraktischen Verfahrenszweck verfolge, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bereits Kenntnis von der Lohnpfändung habe. Ohnehin seien die Voraussetzungen der stillen Lohnpfändung nicht erfüllt gewesen: Einerseits fehle es an der\nEinwilligung einer der vier Gläubigerinnen zur stillen Lohnpfändung. Andererseits\nbestünden aufgrund des bislang unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel daran, dass dieser die Monatsbeiträge regelmässig abliefern würde.\n\nII.\n\n2. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt\nsich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs\n(SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).\n\n"}