Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 19 197 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. September 2019 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrich- terin Grütter Gerichtsschreiber i.V. Schmid Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Legitimation des Schuldners im Verfahren nach Art. 17 SchKG betreffend Ge- währung der stillen Lohnpfändung (Präzisierung der Praxis) Der Schuldner ist trotz erfolgter Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber immer dann als beschwert anzusehen, wenn die Ablieferungspflicht des Arbeitgebers tatsächlich zu einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führt und diese Gefährdung durch die Ge- währung der stillen Lohnpfändung beseitigt oder zumindest verringert werden kann (E. 3). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird in der Pfändungsgruppe Nr. xy.________ von vier Gläubigerinnen für insgesamt CHF 16‘489.77 betrieben. 1.2 Vom 19. September 2018 an versuchte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt), den Beschwerdeführer zu pfänden. Die Pfändung konnte erst am 22. Mai 2019, einen Tag vor einem geplan- ten Einsatz mit Schlüsseldienst und Polizei, vollzogen werden. Vorgängig ergingen ein Polizeivorführauftrag und mehrere Kontosperren. Ausserdem zeigte das Betrei- bungsamt mit Schreiben vom 25. März 2019 der Arbeitgeberin des Beschwerdefüh- rers die Lohnpfändung an. Diese habe monatlich denjenigen Teil des Lohnes des Beschwerdeführers abzuliefern, welcher das auf CHF 1‘200.00 festgelegte Exis- tenzminimum übersteige. 1.3 Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 revidierte das Betreibungsamt die Berechnung des Existenzminimums und legte dieses neu auf CHF 1‘525.00 fest. Es informierte die Arbeitgeberin gleichentags über die gemachte Anpassung. 1.4 Mit E-Mail vom 29. Mai 2019 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mit, dass es ihm die stille Lohnpfändung – das heisst die Möglichkeit zur selbstständi- gen Ablieferung der Lohnquoten – nicht gewähre. 1.5 Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 (recte: 3. Juni 2019) (Postaufgabe am 4. Juni 2019) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: kantonale Aufsichtsbehörde). Er stellte den Antrag, dass ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolge die stille Lohnpfändung zu gewähren sei. Da die Lohnpfändung der Arbeitgeberin bereits bekannt sei, solle diese darüber informiert werden, dass die Lohnpfändung per so- fort eingestellt werde. 1.6 Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 (Postaufgabe am 13. Juni 2019) wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die kantonale Aufsichtsbehörde. Er teilte mit, dass die Lohnpfändung immer noch weiterlaufe und in der nächsten Zeit zu einem Problem führen könnte. 2 1.7 Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 schloss das Betreibungsamt auf Abwei- sung der Beschwerde. Es begründete dies damit, dass die Beschwerde keinen praktischen Verfahrenszweck verfolge, da die Arbeitgeberin des Beschwerdefüh- rers bereits Kenntnis von der Lohnpfändung habe. Ohnehin seien die Vorausset- zungen der stillen Lohnpfändung nicht erfüllt gewesen: Einerseits fehle es an der Einwilligung einer der vier Gläubigerinnen zur stillen Lohnpfändung. Andererseits bestünden aufgrund des bislang unkooperativen Verhaltens des Beschwerdefüh- rers erhebliche Zweifel daran, dass dieser die Monatsbeiträge regelmässig ablie- fern würde. II. 2. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 3. 3.1 Zur Erhebung der betreibungsrechtlichen Beschwerde ist nur befugt, wer durch die Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3 S. 597 mit Hinweisen). 3.2 Gemäss der ständigen Praxis der kantonalen Aufsichtsbehörde wird ein schutz- würdiges Interesse bei Beschwerden gegen die Verweigerung einer stillen Lohn- pfändung verneint, wenn das Betreibungsamt dem Arbeitgeber die Lohnpfändung bereits angezeigt hat. Es wurde jeweils dahingehend argumentiert, dass dem Ar- beitgeber die Lohnpfändung nach erfolgter Anzeige bekannt sei und dieser Um- stand nicht rückgängig gemacht werden könne (vgl. beispielsweise die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern ABS 15 397 vom 1. März 2016 E. 9; ABS 14 416 vom 4. Februar 2015 E. 9 f.; ABS 13 356 vom 11. November 2013 E. 3 f.; ABS 11 188 vom 31. August 2011 E. 7). Der Zweck der stillen Lohnpfändung erschöpft sich allerdings nicht darin, dass der Arbeitgeber nichts von der Pfändung erfährt. Viel- mehr hat die stille Lohnpfändung zum Ziel, dass das Arbeitsverhältnis des Schuld- ners nicht gefährdet wird (VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage 2010, N. 45 zu Art. 93 SchKG). Dieses Ziel lässt sich unter Umständen auch nach erfolgter Anzeige der Lohnpfän- dung erreichen. So kann die Gewährung der stillen Lohnpfändung dem Arbeitgeber signalisieren, dass der Schuldner seine finanziellen Angelegenheiten unter Kontrol- le hat respektive allfällige Schwierigkeiten geklärt sind, was eine durch Bekanntga- be der Lohnpfändung begründete Gefahr für das Arbeitsverhältnis allenfalls zu bannen vermag. Aus diesem Grund darf ein schutzwürdiges Interesse nicht allein deshalb verneint werden, weil die Lohnpfändung dem Arbeitgeber bereits ange- zeigt wurde. In Präzisierung der bisherigen Praxis der kantonalen Aufsichtsbehörde ist der Schuldner trotz erfolgter Anzeige der Lohnpfändung immer dann als be- 3 schwert anzusehen, wenn die Ablieferungspflicht des Arbeitgebers tatsächlich zu einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führt und diese Gefährdung durch die Gewährung der stillen Lohnpfändung beseitigt oder zumindest verringert werden kann (vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 105 2018 136 vom 25. September 2018 [abrufbar unter www.fr.ch/de/kg > Rechtsprechung des Kan- tonsgerichts > Suchmaschine Tribuna Publikation] und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS120052 vom 18. April 2012 [abrufbar unter www.gerichte- zh.ch > Entscheide > Entscheide suchen], in denen nach Bekanntgabe der Lohn- pfändung auf die Beschwerde eingetreten und die Legitimation damit implizit bejaht wird). 3.3 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich in der Probezeit be- finde. Es könne gravierende Nachteile für ihn haben, wenn die stille Lohnpfändung nicht gewährt werden würde. Unter Umständen verliere er sogar seine Stelle. Je länger die Lohnpfändung über die Arbeitgeberin laufe, desto unsicherer werde sei- ne Stellung bei ihr. Sie habe sehr wenig Verständnis für Leute mit finanziellen Pro- blemen. Mit seinen Ausführungen macht der Beschwerdeführer glaubhaft, dass sein Arbeitsplatz gefährdet ist, wenn die Ablieferungspflicht der Arbeitgeberin fort- geführt werden würde. Eine Gewährung der stillen Lohnpfändung hätte eine Ent- spannung der Situation zur Folge. Nach der präzisierten Praxis der kantonalen Aufsichtsbehörde ist der Beschwerdeführer somit in schutzwürdiger Weise an der Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes interessiert und damit zur Be- schwerde legitimiert. 4. Die anderen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die kantonale Aufsichtsbehörde tritt auf die form- und fristgerechte Beschwerde ein. III. 5. 5.1 Auf eine stille Lohnpfändung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr schreibt Art. 99 SchKG die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber vor. Obgleich die stille Lohnpfändung gesetzlich nicht vorgesehen ist, lässt sie die Praxis zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens muss der Schuldner glaubhaft machen, dass sein Arbeitsplatz gefährdet ist. Zweitens müs- sen sämtliche Gruppengläubiger der stillen Lohnpfändung zustimmen. Drittens muss ein glaubhaftes Versprechen des Schuldners vorliegen, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig abzuliefern (Urteil des Bundesgerichts 5A_544/2012 vom 24. Juli 2012; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, ad N. 45c zu Art. 93 SchKG). Diese drei Voraussetzungen sind nachstehend zu prüfen. 5.2 Wie bereits bei der Prüfung der Legitimation dargelegt wurde, macht der Be- schwerdeführer die Gefährdung seines Arbeitsplatzes glaubhaft, falls die stille Lohnpfändung nicht gewährt werden würde. Die erste Voraussetzung der stillen Lohnpfändung ist damit erfüllt. 4 5.3 Zu prüfen ist weiter, ob sämtliche Gruppengläubiger der stillen Lohnpfändung zu- gestimmt haben. In der Pfändungsgruppe befinden sich die B.________ SA, die C.________ AG, die D.________ AG und die E.________ AG als Gläubigerinnen. Der Beschwerdeführer hat diese vier Gläubigerinnen um ihre Einwilligung zur stillen Lohnpfändung gebeten und seiner Beschwerde die jeweiligen Antworten beigelegt. Die B.________ SA, die C.________ AG und die E.________ AG gaben ihre Zu- stimmung ohne Weiteres. Demgegenüber erklärt sich die D.________ AG in ihrer Antwort lediglich dazu bereit, das Anliegen des Beschwerdeführers zu prüfen, wenn dieser seinen Arbeitgeber bekannt gebe und ihr die letzte, aktuelle Lohnab- rechnung zusende. Dies stellt keine Einwilligung dar. Aus den eingereichten Unter- lagen wird auch nicht ersichtlich, dass die D.________ AG später ihre Zustimmung erteilt hätte. Insgesamt fehlt es somit an der Zustimmung sämtlicher Gruppengläu- bigerinnen zur stillen Lohnpfändung. Damit ist die zweite Voraussetzung nicht er- füllt. Die stille Lohnpfändung kann daher nicht gewährt werden. 5.4 Selbst wenn die D.________ AG der stillen Lohnpfändung zugestimmt hätte, würde es an der dritten Voraussetzung fehlen: Nach der Zustellung der Pfändungsvorla- dung vom 19. September 2018 legte der Beschwerdeführer ein unkooperatives Verhalten an den Tag. So entzog er sich trotz eines Polizeivorführauftrages, meh- rerer Kontosperren und angezeigter Lohnpfändung bis zum 22. Mai 2019 der Pfän- dung. Er meldete sich erst einen Tag vor dem geplanten Einsatz mit Schlüssel- dienst und Polizei. Vor diesem Hintergrund ist das Versprechen des Beschwerde- führers, die gepfändeten Monatsbeträge regelmässig abzuliefern, nicht glaubhaft. 5.5 Die Voraussetzungen der stillen Lohnpfändung sind nicht erfüllt. Es war somit rech- tens, dass das Betreibungsamt diese verweigert hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. IV. 6. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 Bst. a sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverord- nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 5 Die kantonale Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland Bern, 24. September 2019 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber i.V.: Schmid Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. a sowie Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14. Der Entscheid ist rechtskräftig. 6