10. Eine Verletzung von Art. 60 SchKG kann folglich ausgeschlossen werden, weshalb die Zustellung des Zahlungsbefehles am 21. Februar 2019 rechtsgültig erfolgte. Der Rechtsvorschlag - der eingeräumtermassen erst am 11. April 2019 erhoben wurde - erweist sich demnach als verspätet. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2019 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 11. Im betreibungs- und konkursrechtliche Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)