7. Die Bevollmächtigung an sich ist zwar ein einseitiges Rechtsgeschäft. Abgesehen von Fällen der gesetzlichen Vertretung, richtet sich das interne Verhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem indes nach einem obligationenrechtlichen Vertrag (Auftrag etc.). Dieses Veranlassungsgeschäft regelt die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Parteien, namentlich die Verpflichtung des Vertreters, im Interesse des Vertretenen rechtsgeschäftlich tätig zu werden (zum Ganzen vgl. GUHL, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, § 18 N 12).