6. Aus den von der Dienststelle Oberland Ost eingereichten Unterlagen geht hervor, dass dem Schuldner mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 korrekt Frist gemäss Art. 60 SchKG angesetzt wurde (VB 1/3). Der Schuldner teilte dem Amt daraufhin einen Vertreter mit, der die Entgegennahme jedoch ablehnte.