Nach Art. 60 SchKG geniesst ein verhafteter Schuldner einen Rechtsstillstand, damit er Zeit hat, sich zur Wahrung seiner Interessen einen vertraglichen Vertreter zu bestellen. Hierzu setzt das Betreibungsamt dem nicht vertretenen Schuldner eine Frist an. Der Rechtsstillstand gilt bis zum Ablauf dieser Frist. Erst wenn der Verhaftete diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, kann die Betreibung ihren Lauf nehmen und dürfen Betreibungsurkunden direkt dem sich in Haft befindlichen Schuldner zugestellt werden (BAUER, Basler Kommentar zum SchKG, 2010, N 1 und 6 zu Art. 60 SchKG).