2 Der Schuldner rügt eine nicht ordnungsgemässe Fristansetzung gemäss Art. 60 SchKG. Er vertritt die Ansicht, dem Schuldner hätte anlässlich der Zustellung vom 21. Februar 2019 nochmals Frist nach Art. 60 SchKG angesetzt werden müssen. Er beruft sich dabei auf die Kommentierung JAEGER/WALDER/ KULL/KOTTMANN, SchKG, N 3 zu Art. 60 SchKG. Stelle sich im nachhinein heraus, dass der Zustellempfänger den Schuldner nicht vertrete, sei die Betreibungshandlung zu annullieren und (neu) Frist anzusetzen.