2. Mit E-Mail vom 11. April 2019 erhob die strafrechtliche Verteidigung des Schuldners (B.________ AG) Rechtsvorschlag, der jedoch von der Dienststelle Oberland Ost zufolge Verspätung am 2. Mai 2019 zurückgewiesen wurde (VB 1/8). 3. Dagegen erhob der Schuldner (vertreten durch seinen Strafverteidiger) am 13. Mai 2019 Beschwerde mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Feststellung, dass der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben worden sei.